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Lexikon - Akademische Gerichtsbarkeit

Akademische Gerichtsbarkeit

Privileg der frühen Universitäten, innere Angelegenheiten ohne Einmischung von außen (Kirche, Landesherren) selbständig zu regeln. (»Rechts- und Strafgewalt). In der Barockzeit verfiel dieses Privileg zusehends jedoch zugunsten der landesherrlichen Gewalt. Im 17. Jahrhundert entwickelte sich die ~ zu einem Ausdruck des staatlichen Behördenwesens. Äußere Symbole der ~ waren: Universitätszepter, »Siegelführung, Degenprivileg und »Talarrecht, sowie andere »Insignien. Verwaltungstechnisch: eigene Haushaltsführung, Selbstbestimmung per Grundordnung, Zulassungsprivileg und Disziplinarrecht. Heute besteht sie nur noch in vergleichsweise geringen Ansätzen, etwa in »Betrugsfällen die zur Aberkennung akademischer Grade führen können.

Letzte Änderung: Freitag den 9. Dez. 2005

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